Nach § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen. Dabei kann sich der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.
Die Stadt Bad Muskau bedient sich zur Versorgung der Abnehmer mit Wasser der Ver- und Entsorgungswerke Bad Muskau GmbH.
Die Versorgung der Abnehmer mit Wasser umfasst die Förderung, Aufbereitung und Verteilung unter Nutzung vorhandener und gegebenenfalls zu errichtender technischer Anlagen und Netze. Die Versorgung erfolgt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorschriften.
Maßgebend sind die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Muskau und die dazu erlassenen Ergänzenden Bestimmungen der Ver- und Entsorgungswerke Bad Muskau GmbH.
Weitere Veröffentlichungen finden Sie unter Rubrik Service.