Nach § 63 Sächsisches Wassergesetz umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung und das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt nach § 63 (2) Sächsisches Wassergesetz den Gemeinden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt. Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 2 auch Dritter bedienen. In Bad Muskau obliegt die Abwasserbeseitigung laut Satzung der Ver- und Entsorgungswerke Bad Muskau GmbH auf der Grundlage eines privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrags.
Maßgebend sind die Satzung der Stadt Bad Muskau über die öffentliche Abwasserbeseitigung und die Allgemeinen Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser in der Stadt Bad Muskau (AEB) der Ver- und Entsorgungswerke Bad Muskau GmbH.
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